Hier vereinfacht die Zusammenfassung des Sachverhalts:
Neu ankommende UKR-Geflüchtete · Im Registrierungsprozess beim LAF werden (neu ankommende) UKR-Geflüchtete mehrfach auf die online-Registrierung beim LEA für den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG hingewiesen · Nach der Berlin-Verteilung/Zuweisung erhalten die UKR-Geflüchteten eine Optionsnummer, die u.a. Voraussetzung für die online-Registrierung beim LEA ist. · Das LEA vergibt online die sogenannte Fiktionsbescheinigung maschinell nach Prüfung · Diese Fiktionsbescheinigung wird dem Jobcenter bei der Beantragung der Leistungen des Bürgergelds (SGB II) vorgelegt; die Jobcenter akzeptieren diese entsprechend der Vereinbarung. · Damit ist zeitnah ein direkter Zugang zu den Jobcentern und Leistungen nach dem SGB II möglich (Jobcenter prüft natürlich auch noch andere Voraussetzungen)
UKR-Geflüchtete, die aktuell Leistungen nach dem AsylbLG in den Bezirken erhalten · UKR-Geflüchtete, die bereits Leistungen nach dem AsylbLG durch die Bezirke erhalten, werden sukzessive laut beiliegendem Rundschreiben „umgestellt“ und können dann zum Jobcenter gehen · Ein Wechsel zum Jobcenter ist immer zum nächsten Monatsersten nach Ende der Leistungen nach dem AsylbLG möglich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG). · Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es nur UKR-Geflüchtete betrifft, die nicht bereits eine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltstitel haben
Die Berliner Jobcenter sind durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Berlin-Brandenburg, auch bereits informiert.